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Grundbuchverfügung

Index Grundbuchverfügung

Grundbuchverfügung (GBV) ist der amtliche Kurztitel für die Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung vom 8.

8 Beziehungen: Deutschland, Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland), Grundakte, Grundbuch, Grundbuchordnung, Grundbuchrecht, Katasterbezirk, Reichsministerialblatt der inneren Verwaltung.

Deutschland

Deutschland (Vollform des Staatennamens seit 1949: Bundesrepublik Deutschland) ist ein Bundesstaat in Mitteleuropa.

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Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)

Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der in bestimmten Zivilsachen im Gegensatz zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO) verfährt, sondern nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

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Grundakte

Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch.

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Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.

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Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung (amtliche Abkürzung: GBO) ist ein deutsches Gesetz des Grundbuchrechts, die zusammen mit der Grundbuchverfügung (GBV) das Verfahren bei Eintragungen in das Grundbuch als formelles Recht regelt.

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Grundbuchrecht

Das Grundbuchrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Recht der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und dem Grundbuchwesen befasst.

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Katasterbezirk

Als Katasterbezirk oder Grundbuchbezirk wird in Deutschland eine zusammenhängende Gruppe von Flurstücken bezeichnet, die einer Gemarkung zugeordnet sind.

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Reichsministerialblatt der inneren Verwaltung

Das Ministerialblatt des Reichsministers des Innern und das Ministerialblatt für die preußische innere Verwaltung wurden 1936 zum Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern (RMBliV.) vereinigt.

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