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Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)

Index Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)

Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

39 Beziehungen: Abgabenordnung, Aktiengesellschaft, Bürgerliches Gesetzbuch, Betreuer (Recht), Betreuerbestellung, Betreuerpflichten, Betreuung (Recht), Ehegattenvertretungsrecht, Einwilligung, Einwilligungsvorbehalt, Elterliche Sorge (Deutschland), Entmündigung, Ergänzungspflegschaft, Erziehungsrecht, Geschäftsfähigkeit, Geschäftsführung (Deutschland), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland), Gesellschafter, Juristische Person, Lebenspartnerschaftsgesetz, Offene Handelsgesellschaft, Pflegschaft, Prozesspfleger, Rechtsgeschäft, Schlüsselgewalt, Stellvertreter, Unwirksamkeit, Vereinsrecht (Deutschland), Verfahrenspfleger, Vertreter im Verwaltungsverfahren, Vertretungsmacht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Vollmacht, Vormundschaft, Vorstand, Willenserklärung, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Zivilprozessordnung (Deutschland).

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts.

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Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (Abkürzung der deutschen, österreichischen, liechtensteinischen, schweizerischen und belgischen Rechtsform: AG, in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz SA, für Société Anonyme; Abkürzungen weiterer Länder siehe unten) ist eine privatrechtliche Vereinigung und wird durch das Aktienrecht geregelt.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Betreuer (Recht)

Ein Betreuer ist in Deutschland gesetzlicher Vertreter von Volljährigen, die für ihre eigenen Angelegenheiten nicht oder nicht ausreichend sorgen können und damit einer Betreuung bedürfen.

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Betreuerbestellung

Zum rechtlichen Betreuer können in Deutschland Privatpersonen, Vereinsbetreuer (die bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind), Behördenbetreuer (bei einer für Betreuungen zuständigen Behörde tätige Mitarbeiter), Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden.

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Betreuerpflichten

Die Betreuerpflichten eines rechtlichen Betreuers sind es, als gesetzlicher Vertreter die Interessen der jeweiligen Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten.

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Betreuung (Recht)

Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige, die wegen psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter (gesetzlicher) Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist.

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Ehegattenvertretungsrecht

Der Begriff des Ehegattenvertretungsrechtes beschreibt im deutschen Familienrecht ab dem 1.

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Einwilligung

Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis.

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Einwilligungsvorbehalt

508x508px Der Einwilligungsvorbehalt ist in Deutschland eine spezielle Anordnung eines Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einschränkt.

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Elterliche Sorge (Deutschland)

Elterliche Sorge ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht.

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Entmündigung

Bei der Entmündigung handelt beziehungsweise handelte es sich um eine gerichtliche Anordnung, nach welcher der Betroffene seine Geschäftsfähigkeit einbüßt und einen gesetzlichen Vertreter erhält.

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Ergänzungspflegschaft

Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person nach deutschem Familienrecht (BGB).

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Erziehungsrecht

Unter dem Begriff Erziehungsrecht werden rechtliche Regelungen zusammengefasst, die die Erziehung und alltägliche Pflege und Versorgung (in Österreich: Obsorge) von Minderjährigen berühren.

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Geschäftsfähigkeit

In den Rechtsordnungen verschiedener Länder bezeichnet Geschäftsfähigkeit die Fähigkeit natürlicher Personen, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. einen Vertrag) wirksam zu binden.

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Geschäftsführung (Deutschland)

Unter Geschäftsführung (oder Geschäftsleitung) versteht man im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten.

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)

GmbH-Anteilschein der Johs. Girmes & Co GmbH aus dem Jahr 1944 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH oder Gesellschaft mbH, ist nach deutschem Recht eine Rechtsform für eine juristische Person des Privatrechts, die zu den Kapitalgesellschaften gehört.

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Gesellschafter

Ein Gesellschafter ist eine natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die als Mitglied an der Gründung einer Gesellschaft teilnimmt oder später in eine bestehende Gesellschaft durch Gesellschaftsvertrag oder kraft Gesetzes eintritt.

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Juristische Person

Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig.

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Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglichte von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung).

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Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

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Pflegschaft

Die Pflegschaft ist ein Rechtsinstrument des deutschen Zivilrechts, geschaffen, um bei konkretem Bedarf einer oder mehrerer natürlicher Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, beziehungsweise ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter (z. B. wegen eines Insichgeschäftes) von der Vertretung ausgeschlossen ist.

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Prozesspfleger

Als Prozesspfleger wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine prozessunfähige beklagte Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger, Geschäftsführer) hat, die Prozessführung übernimmt.

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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft beinhaltet eine oder mehrere Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie von den Beteiligten gewollt ist.

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Schlüsselgewalt

Johann David Nessenthaler (1717–1766): Allegorie der häuslichen Schlüsselgewalt um 1750. Die Schlüsselgewalt als familienrechtlicher Begriff bezeichnet das Recht von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen, auch mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner durchzuführen.

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Stellvertreter

Stellvertreter ist eine mit der Befugnis zur Stellvertretung ausgestattete natürliche Person in Organisationen, die bei Abwesenheit des eigentlichen Stelleninhabers dessen Funktion übernimmt.

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Unwirksamkeit

Der Rechtsbegriff Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Vertrag oder eine seiner Klauseln oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen keine Rechtsfolgen entfalten.

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Vereinsrecht (Deutschland)

In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das den Verein regelt.

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Verfahrenspfleger

Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

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Vertreter im Verwaltungsverfahren

Der besondere Vertreter im Verwaltungsverfahren ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung, beschränkt auf die Vertretung gegenüber einer Behörde.

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Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht ist ein Begriff aus dem Stellvertretungsrecht gemäß der § ff.

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Verwaltungsverfahren

Die gesetzliche Definition des Verwaltungsverfahrens findet sich im deutschen Recht in VwVfG.

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Verwaltungsverfahrensgesetz

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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Vollmacht

Polnische Vollmacht, 1922 Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht.

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Vormundschaft

Vormundschaft (von) bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (Mündel, veraltet Vogtkind), der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person.

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Vorstand

Als Vorstand wird allgemein das Leitungsorgan von Unternehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet, das die Personenvereinigung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut ist.

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Willenserklärung

Im deutschen Zivilrecht ist die Willenserklärung (auch Willensäußerung) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die nach außen hin wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch regelt als Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.

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Zivilprozessordnung (Deutschland)

Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1.

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Leitet hier um:

Gesetzliche Stellvertretung, Gesetzliche Vertretung, Gesetzlicher Vertreter.

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