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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Index Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) wird aufgrund von GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt. Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.

13 Beziehungen: Abkürzung, Bundesgesetzblatt (Deutschland), Bundesrat (Deutschland), Deutscher Bundestag, Fundstellennachweis, Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG, Gemeinsamer Ausschuss, Geschäftsordnung der Bundesregierung, Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland), Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Abkürzung

Zürcher Rathauses mit verschiedenen Abkürzungen Als Abkürzung (abgekürzt: Abk.) wird die gegenüber der ursprünglichen Länge verkürzte Darstellungsform eines Wortes oder einer Wortgruppe bezeichnet.

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Bundesgesetzblatt (Deutschland)

Grundgesetz BGBl. 1990 I S. 1 im von 1980 bis 2022 verwendeten Layout Bundeskanzleramt, 2012 Das deutsche Bundesgesetzblatt (Abkürzung: BGBl.) ist das amtliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland.

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Bundesrat (Deutschland)

Der Bundesrat (Abkürzung BR) ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland.

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Deutscher Bundestag

Großes Bundessiegel der Bundesrepublik Deutschland als Siegel des Präsidenten des Bundestages 3. Oktober 1990 gehisst Bundesregierung, 2014 Der Deutsche Bundestag (Abkürzung BT) ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin.

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Fundstellennachweis

Ein Fundstellennachweis ist ein Verzeichnis von Rechtsnormen, in dem für jede Norm angegeben ist, an welcher Stelle sie amtlich verkündet wurde.

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Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien

Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist die Geschäftsordnung, die die Organisation und die Verfahren innerhalb der deutschen Bundesministerien, der Ministerien untereinander sowie ihre Zusammenarbeit mit den anderen Verfassungsorganen regelt.

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Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG

Die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG (GO-VermA) ist eine gemeinsame Geschäftsordnung von Bundestag und Bundesrat. Sie wird aufgrund von Art. 77 Abs. 2 GG erlassen, ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt. Die Geschäftsordnung regelt Organisation und Verfahren des Vermittlungsausschusses.

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Gemeinsamer Ausschuss

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein nichtständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und grundsätzlich strikt subsidiär.

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Geschäftsordnung der Bundesregierung

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ist die Verfahrensordnung der Bundesregierung als Kollegialorgan und enthält Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern, dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

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Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)

Die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) regelt die interne Geschäftstätigkeit des Bundesrates.

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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) ist die aufgrund von § 1 Abs. 3 BVerfGG erlassene Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts. Sie wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (§ 69 GOBVerfG). Die GOBVerfG ist in zwei Teile unterteilt: Teil A enthält Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1–19), Teil B enthält verfahrensergänzende Vorschriften (§§ 20–70). Letzterer ist nochmals unterteilt in 10 Titel: Sie enthalten verfahrensergänzende Vorschriften.

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT, GOBT, BTGO oder GeschOBT) wird aufgrund von Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grundrechte (Ursprungsfassung), am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages (1990) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.

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Leitet hier um:

GemAusGO, Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss.

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