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Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Index Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) ist die aufgrund von § 1 Abs. 3 BVerfGG erlassene Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts. Sie wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (§ 69 GOBVerfG). Die GOBVerfG ist in zwei Teile unterteilt: Teil A enthält Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1–19), Teil B enthält verfahrensergänzende Vorschriften (§§ 20–70). Letzterer ist nochmals unterteilt in 10 Titel: Sie enthalten verfahrensergänzende Vorschriften.

12 Beziehungen: Abkürzung, Bundesgesetzblatt (Deutschland), Bundesverfassungsgericht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Fundstellennachweis, Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Geschäftsordnung, Geschäftsordnung der Bundesregierung, Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland), Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß, Sondervotum.

Abkürzung

Zürcher Rathauses mit verschiedenen Abkürzungen Als Abkürzung (abgekürzt: Abk.) wird die gegenüber der ursprünglichen Länge verkürzte Darstellungsform eines Wortes oder einer Wortgruppe bezeichnet.

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Bundesgesetzblatt (Deutschland)

Grundgesetz BGBl. 1990 I S. 1 im von 1980 bis 2022 verwendeten Layout Bundeskanzleramt, 2012 Das deutsche Bundesgesetzblatt (Abkürzung: BGBl.) ist das amtliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland.

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Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) vom 12. März 1951, zuletzt neu bekannt gemacht am 11. August 1993, regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des höchsten Gerichtshofes in Deutschland, des Bundesverfassungsgerichts.

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Fundstellennachweis

Ein Fundstellennachweis ist ein Verzeichnis von Rechtsnormen, in dem für jede Norm angegeben ist, an welcher Stelle sie amtlich verkündet wurde.

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Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien

Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist die Geschäftsordnung, die die Organisation und die Verfahren innerhalb der deutschen Bundesministerien, der Ministerien untereinander sowie ihre Zusammenarbeit mit den anderen Verfassungsorganen regelt.

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Geschäftsordnung

Eine Geschäftsordnung (Abkürzung: GO) ist die Gesamtheit aller Richtlinien und Regeln, die sich insbesondere ein Kollegialorgan zum Zwecke eines systematischen Arbeitsablaufs gibt.

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Geschäftsordnung der Bundesregierung

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) ist die Verfahrensordnung der Bundesregierung als Kollegialorgan und enthält Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern, dem Bundeskanzler und den Bundesministern.

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Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)

Die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) regelt die interne Geschäftstätigkeit des Bundesrates.

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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT, GOBT, BTGO oder GeschOBT) wird aufgrund von Abs. 1 Satz 2 GG erlassen und regelt die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Deutschen Bundestages.

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Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) wird aufgrund von GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt. Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.

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Sondervotum

Mit dem Begriff Sondervotum, auch genannt Minderheitenvotum, wird als die abweichende Meinung eines oder mehrerer Richter bei der Entscheidungsfindung eines Spruchkörpers bezeichnet, die mit der mehrheitlichen Auffassung nicht übereinstimmt.

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Leitet hier um:

GOBVerfG.

AusgehendeEingehende
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