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Gesamthandsgemeinschaft

Index Gesamthandsgemeinschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht.

29 Beziehungen: Bürgerliches Gesetzbuch, Erbengemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Ganerbenburg, Ganerbschaft, Gütergemeinschaft (Ehe), Gemeinschaft, Gesamthandseigentum, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland), Gleichberechtigungsgesetz, Grundstück, Handelsgesetzbuch, Hausgesetz, Herrschende Meinung, Johann Christoph Adelung, Kommanditgesellschaft (Deutschland), Lehnswesen, Miteigentum, Nießbrauch, Offene Handelsgesellschaft, Person, Primogenitur, Rechtsfähigkeit (Deutschland), Senioratsprinzip, Urhebergemeinschaft, Urheberrechtsgesetz (Deutschland), Verein, Vermögen (Wirtschaft), Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Mehrheit von Erben, die ein Erblasser hinterlässt.

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Errungenschaftsgemeinschaft

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft handelt es sich um einen ehelichen Güterstand.

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Ganerbenburg

Eine Ganerbenburg ist eine meist größere Burganlage, die gleichzeitig von mehreren Familien oder Familienzweigen bewohnt und verwaltet wurde.

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Ganerbschaft

Eine Ganerbschaft war nach altdeutschem Erbrecht das gemeinsame Familienvermögen, vorwiegend Grundbesitz, über das die Ganerben nur gemeinsam verfügen konnten.

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Gütergemeinschaft (Ehe)

Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen Güterstand, der bei manchen Ehen und eingetragenen Partnerschaften zur Anwendung kommt.

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Gemeinschaft

Die Kernfamilie ist die kleinste mensch­liche Gemeinschaft (2012) Dorfgemeinschaft in einer Shuar-Communidad in Ecuador (2011) Gemeinschaft (von „gemein, Gemeinsamkeit“) bezeichnet in der Soziologie und der Ethnologie (Völkerkunde) eine überschaubare soziale Gruppe (beispielsweise eine Familie, Gemeinde, Wildbeuter-Horde, einen Clan oder Freundeskreis), deren Mitglieder durch ein starkes „Wir-Gefühl“ (Gruppenkohäsion) eng miteinander verbunden sind – oftmals über Generationen.

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Gesamthandseigentum

Von Gesamthandseigentum spricht man im deutschen Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.

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Gleichberechtigungsgesetz

Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Abs.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.

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Hausgesetz

Als Hausgesetz, Hausordnung oder Hausvertrag bezeichnet man Regelungen, die sich Familien des Hochadels gaben (und in Liechtenstein noch heute geben), um familien- und vermögensrechtliche Fragen zu regeln.

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Herrschende Meinung

Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.

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Johann Christoph Adelung

Johann Christoph Adelung, Gemälde von Anton Graff von 1803 Johann Christoph Adelung (* 8. August 1732 in Spantekow; † 10. September 1806 in Dresden) war ein deutscher Bibliothekar, Lexikograph und Germanist.

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Kommanditgesellschaft (Deutschland)

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) vorhanden sind, die unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (vgl.).

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Lehnswesen

Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r Das Lehnswesen (auch Feudal- oder Benefizialwesen von lateinisch Feudum, Feodum oder Beneficium) war eine im mittelalterlichen Europa herausgebildete Gesellschafts-, Wirtschafts-, Rechts- und/oder Besitzordnung.

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Miteigentum

Während an realen Bruchteilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen können (links), ist Miteigentum an ideellen Bruchteilen (Mitte) möglich. Beim Gesamthandseigentum ist dagegen jeder Eigentümer der ganzen Sache, aber in der Verfügung gebunden (rechts) Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht.

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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (BGB; Nießbrauch an Sachen, BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz.

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Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschließen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

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Person

Eine Person ist in der Umgangssprache ein durch seine individuellen Eigenschaften und Eigenarten gekennzeichneter Ausdruck und Erscheinungsbild eines Menschen.

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Primogenitur

Primogenitur (von „Erster“, und genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das ''erstgeborene'' Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während dessen jüngere Geschwister unberücksichtigt bleiben.

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Rechtsfähigkeit (Deutschland)

Rechtsfähigkeit ist in der Rechtswissenschaft die Rechtssubjekten kraft Gesetzes verliehene Befugnis, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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Senioratsprinzip

Senioratsprinzip bezeichnet die mittelalterliche Erbregelung zahlreicher osteuropäischer Fürsten- und Königshäuser.

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Urhebergemeinschaft

Urhebergemeinschaft bezeichnet für den Bereich der Softwareentwicklung im deutschen Gesellschaftsrecht eine Ausprägung der Gesamthandsgemeinschaft.

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Urheberrechtsgesetz (Deutschland)

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde 1965 aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) von 1901 und dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) von 1907 geschaffen.

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Verein

Der Verein (etymologisch aus vereinen ‚eins werden‘ und etwas ‚zusammenbringen‘) oder Klub bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

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Vermögen (Wirtschaft)

In den Wirtschaftswissenschaften ist Vermögen der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter, die im Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.

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Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist im Wohnungseigentumsrecht in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.

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Leitet hier um:

Gesamthandgemeinschaft, Gesamthänder, Nutzungsteilung (Gesamthand), Substanzteilung (Gesamthand), Verwaltungsteilung (Gesamthand).

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