17 Beziehungen: Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Dienstaufsichtsbeschwerde, Elternschaft, Entscheidung, Erziehung, Erziehungsauftrag, Erziehungsberechtigter (Deutschland), Erziehungsrecht, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Grundrechte (Deutschland), Handeln, Kindheit, Privileg, Schulaufsicht, Schule, Schulpflicht, Schulrecht.
Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet.
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Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist im deutschen Verwaltungsrecht ein form- und fristloser Rechtsbehelf, mit dem die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann und der sich an die Dienstaufsicht oder die vorgesetzte Dienststelle oder an den Dienstvorgesetzten wendet.
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Elternschaft
Elternschaft bezeichnet die Rolle eines Elternteils für sein Kind, geschlechtsspezifisch unterschieden in Mutterschaft und Vaterschaft (vergleiche auch Elter und Kindheit); sie unterteilt sich in drei Bereiche.
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Entscheidung
Eine Richtungsentscheidung am Scheideweg: links, rechts oder geradeaus? Unter Entscheidung versteht man die Wahl einer Handlung aus mindestens zwei vorhandenen potenziellen Handlungsalternativen unter Beachtung der übergeordneten Ziele.
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Erziehung
Unter Erziehung versteht man die „pädagogische Einflußnahme auf die Entwicklung und das Verhalten Heranwachsender.
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Erziehungsauftrag
Erziehungsauftrag bezeichnet die an Eltern und Staat gerichtete Forderung, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.
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Erziehungsberechtigter (Deutschland)
Erziehungsberechtigter bezeichnet den bzw.
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Erziehungsrecht
Unter dem Begriff Erziehungsrecht werden rechtliche Regelungen zusammengefasst, die die Erziehung und alltägliche Pflege und Versorgung (in Österreich: Obsorge) von Minderjährigen berühren.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundrechte (Ursprungsfassung), am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin Präambel des Grundgesetzes in der Fassung des Einigungsvertrages (1990) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.
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Grundrechte (Deutschland)
Die Grundrechte des Grundgesetzes (Ursprungsfassung) am Jakob-Kaiser-Haus in Berlin In Deutschland sind Grundrechte grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat zugestanden werden und Verfassungsrang genießen.
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Handeln
Handeln ist ein Sammelbegriff für bestimmte Tätigkeiten (die Handlungen), die ein Mensch absichtlich unternimmt.
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Kindheit
Kindheit bezeichnet den Zeitraum im Leben eines Menschen von der Geburt bis zur geschlechtlichen Entwicklung (Pubertät).
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Privileg
Privileg Kaiser Karls IV., das allein den Prager Erzbischöfen die Krönung des böhmischen Königs vorbehält. Ein Privileg (Plural Privilegien, von „Ausnahmegesetz, Vorrecht“) ist ein Vorrecht, das einer einzelnen Person oder einer Personengruppe zugeteilt wird.
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Schulaufsicht
Die Schulaufsicht ist in demokratischen Gesellschaften eine Aufgabe staatlicher Kultusbehörden, die der Verwirklichung bildungspolitischer, pädagogischer, rechtsstaatlicher, personalwirtschaftlicher, disziplinarischer sowie gesundheitlicher Normen in der Schulpraxis dient.
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Schule
Heinrich-Pestalozzi-Oberschule in Löbau, genannt nach dem schweizerischen Pädagogen Johann Heinrich Pestalozzi Goetheschule Ilmenau, typisches Schulgebäude aus der Gründerzeit Schulklasse Ende 15. Jahrhundert Schulklasse im 18. Jahrhundert Albert Anker: Die Dorfschule von 1848 (1896) PAIGC in Guinea-Bissau in den befreiten Gebieten, 1974 Die Schule (von, Ursprungsbedeutung: „Müßiggang“, „Muße“, später „Studium“, „Vorlesung“), auch Bildungsanstalt oder Lehranstalt genannt, ist eine Institution, deren Bildungsauftrag im Lehren und Lernen, also in der Vermittlung von Wissen und Können durch Lehrer an Schüler, aber auch in der Wertevermittlung und in der Erziehung und Bildung zu mündigen, sich verantwortlich in die Gesellschaft einbringenden Persönlichkeiten besteht.
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Schulpflicht
Ausflüge in die nähere Umgebung gehörten bereits im 19. Jahrhundert zum Lehrprogramm der Volksschulen. Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen.
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Schulrecht
Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen.
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