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Duldung (Recht)

Index Duldung (Recht)

Die Duldung ist in der Rechtswissenschaft das Unterlassen von Widerspruch oder Widerstand, das zur völligen Hinnahme fremder Handlungen führt.

58 Beziehungen: Akzeptanz, Überbau (Nachbarrecht), Bürgerliches Gesetzbuch, Behörde, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Besitz, Das Übel, Dauerschuldverhältnis, Dienstbarkeit, Dingliches Recht (Deutschland), Drohung, Durchleitung von Wasser und Abwasser, Eigentum, Erpressung, Gegenstand, Gewalt, Gewässer, Gläubiger, Grunddienstbarkeit, Grundstück, Handeln, Herrschende Meinung, Instandhaltung, Kompetenz (Organisation), Leasing, Leihvertrag (Deutschland), Leitungsrecht, Mietvertrag (Deutschland), Modernisierung (Mietrecht), Nachbar, Nötigung (Deutschland), Nießbrauch, Notwegerecht, Nutzung (Recht), Nutzungsrecht, Pachtvertrag (Deutschland), Raub (Deutschland), Recht, Rechtskreis, Rechtssubjekt, Rechtswissenschaft, Reparatur, Sache (Recht), Schuldner, Straßen- und Wegerecht, Strafgesetzbuch (Deutschland), Strafrecht (Deutschland), Streit, Tatbestand, Unterlassen (Deutschland), ..., Verpflichtetsein, Vertrag, Vis absoluta, Wasserhaushaltsgesetz, Wegerecht (Sachenrecht), Wegnahme, Widerspruch (Recht), Widerstand (Psychotherapie). Erweitern Sie Index (8 mehr) »

Akzeptanz

Akzeptanz (Substantivierung des Verbs „akzeptieren“; aus, dieses aus, „annehmen, billigen“) ist ein in vielen Fachgebieten vorkommender Begriff, unter dem allgemein die Anerkennung, Bestätigung, Billigung oder ein Einverständnis verstanden wird.

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Überbau (Nachbarrecht)

Um einen Überbau handelt es sich im Nachbarrecht, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grundstücksgrenze gebaut hat.

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts.

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Behörde

Behörde (auch Amt im organisatorischen Sinne genannt) ist eine öffentliche Stelle, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind.

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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuchrecht eine Dienstbarkeit mit der Befugnis für ein bestimmtes Rechtssubjekt, ein hiermit belastetes Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen.

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Besitz

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, abgegrenzt gegenüber Eigentum, das die rechtliche Herrschaftsmacht meint.

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Das Übel

Das Übel (ahd.: abel, ibel, ubil) ist in der Philosophie ein Begriff, der alles bezeichnet, was dem Guten entgegengesetzt ist – also das Schlechte.

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Dauerschuldverhältnis

Das Dauerschuldverhältnis ist in der Rechtswissenschaft ein Schuldverhältnis, das auf wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet ist und nur einmal in einem Vertrag vereinbart werden muss.

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Dienstbarkeit

Die Dienstbarkeit (in Österreich und der Schweiz auch Servitut) ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache.

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Dingliches Recht (Deutschland)

Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenstände beziehen.

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Drohung

Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen.

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Durchleitung von Wasser und Abwasser

Die Durchleitung von Wasser und Abwasser ist ein Tatbestand des deutschen Wasserrechts.

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Eigentum

Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.

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Erpressung

Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.

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Gegenstand

Gegenstand ist ein mehrdeutiger Ausdruck, der als Fachbegriff unter anderem in der Erkenntnistheorie, Rechtswissenschaft oder Bildenden Kunst mit unterschiedlichem Begriffsinhalt einschlägig ist.

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Gewalt

''Bauernrauferei beim Kartenspiel'' (Gemälde von Adriaen Brouwer, 17. Jahrhundert) häuslichen Gewalt Alten Testament, ''Kain und Abel'', von Tizian Gewalt bezeichnet im Deutschen zweierlei: Rechtsphilosophisch bezeichnet es „ordnende Staatsgewalt“, soziologisch und gemeinsprachlich dagegen bezeichnet es „zerstörende Gewalttätigkeit“: Vorgänge und soziale Zusammenhänge, in denen oder durch die auf Menschen, Tiere oder Gegenstände beeinflussend, verändernd oder schädigend eingewirkt wird.

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Gewässer

Der Chiemsee in Deutschland Ein Gewässer ist in der Natur fließendes oder stehendes Wasser.

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Gläubiger

Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist.

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Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (BGB) als Art der Dienstbarkeit die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, dass.

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Grundstück

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.

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Handeln

Handeln ist ein Sammelbegriff für bestimmte Tätigkeiten (die Handlungen), die ein Mensch absichtlich unternimmt.

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Herrschende Meinung

Der Begriff der herrschenden Meinung bezeichnet im akademischen und besonders im juristischen Kontext die in einem Diskurs oder zu einer konkreten Streit- oder Rechtsfrage vorwiegend eingenommene Position.

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Instandhaltung

Instandhaltung ist nach DIN EN 13306 und DIN 31051 die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts, die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann.

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Kompetenz (Organisation)

Kompetenzen sind in der Organisationslehre Rechte und Pflichten, die einem Stelleninhaber oder Funktionsträger eingeräumt werden.

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Leasing

Fast zwei Drittel des Leasingvolumens in Deutschland entfallen auf Straßenfahrzeuge Leasing (von ‚mieten‘, ‚pachten‘) ist in der Wirtschaft der Anglizismus für ein Dauerschuldverhältnis, das die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsobjekten zum Inhalt hat.

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Leihvertrag (Deutschland)

Ein Leihvertrag liegt im Schuldrecht vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird.

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Leitungsrecht

Leitungsrecht ist das dingliche Recht eines Versorgungsunternehmens oder Telekommunikationsunternehmens, auf einem fremden Grundstück oder grundstücksgleichen Recht eine oder mehrere Leitungen zu verlegen und zu betreiben.

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Mietvertrag (Deutschland)

''Deutscher Einheits-Mietvertrag'' (vor 1933) Er wurde als Formular offensichtlich auch noch 1950 genutzt. In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.

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Modernisierung (Mietrecht)

Unter Modernisierung versteht man im Wohnraummietrecht nach der Legaldefinition in BGB bauliche Veränderungen,.

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Nachbar

''Good Neighbours,'' John William Waterhouse (1885) Ein Nachbar oder eine Nachbarin ist eine Person, die sich unmittelbar im Umfeld der eigenen Wohnstätte aufhält.

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Nötigung (Deutschland)

Die Nötigung ist ein Freiheitsdelikt, das im deutschen Strafrecht in des StGB geregelt ist.

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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen (BGB; Nießbrauch an Sachen, BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, BGB); ähnlich der Nutzniessung in der Schweiz.

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Notwegerecht

Das Notwegerecht ist im Nachbarrecht ein Wegerecht für einen Grundstückseigentümer, den Hinterlieger, dessen Grundstück wegen fehlender Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder einem fehlenden Geh- und Fahrweg im Rahmen einer Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß benutzt werden kann.

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Nutzung (Recht)

Unter Nutzung versteht die Rechtswissenschaft im Zivilrecht die Früchte, den Ertrag oder den Gebrauchsvorteil einer Sache oder eines Rechts.

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Nutzungsrecht

Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen.

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Pachtvertrag (Deutschland)

Die Pacht ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht.

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Raub (Deutschland)

Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts.

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Recht

Gerechtigkeitsbrunnen am Frankfurter Römerberg Recht bezeichnet die Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden.

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Rechtskreis

Privatrechtliche Rechtskreise der Welt. Im Wesentlichen ein Rechtsvergleich zwischen kontinentaleuropäischen und angloamerikanischen Rechtssystemen. nordischer Rechtskreis Ein Rechtskreis ist die typisierende Zusammenfassung von Rechtsordnungen verschiedener Staaten, die prägende gemeinsame Merkmale aufweisen.

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Rechtssubjekt

Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.

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Rechtswissenschaft

Schultheiß Die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lateinisch für „die Rechte“; in Österreich und der Schweiz Jus, für „das Recht“) oder Jurisprudenz (von, „Klugheit des Rechts“), auch Juristerei genannt, ist die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung und in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung eines Studienfachs.

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Reparatur

Reparatur eines Kotflügels Unter Reparatur (von „wiederherstellen“) bzw.

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Sache (Recht)

Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.

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Schuldner

Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft.

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Straßen- und Wegerecht

Das Straßen- und Wegerecht ist das öffentliche Sachenrecht an den Straßen (auch den Wasserstraßen), Wegen und Plätzen der Allgemeinheit.

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Strafgesetzbuch (Deutschland)

Das Strafgesetzbuch (StGB, bei nötiger Abgrenzung auch dStGB) regelt in Deutschland die Kernmaterie des materiellen Strafrechts.

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Strafrecht (Deutschland)

Das Strafrecht bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung das Rechtsgebiet, das bestimmte menschliche Rechtshandlungen (aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als von der Norm „abweichendes Verhalten“ unter staatliche Strafe stellt.

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Streit

Streit (Mehrzahl Streite; auch Auseinandersetzung, Zank, Zwist, Zwistigkeit, Zwietracht, Hader, Stunk, Zoff) ist das offene Austragen einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Akteuren, Personen, Gruppen oder auch Parteien (Politische Partei, Partei in einem Rechtsstreit, Kriegspartei).

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Tatbestand

Der Tatbestand, auch Tatsächlichkeit, Gegebenheit oder Faktizität, ist ein grundlegender Begriff in der Philosophie und Rechtswissenschaft.

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Unterlassen (Deutschland)

Unter Unterlassen (oder: Unterlassung) wird im rechtswissenschaftlichen Bereich eine Handlungsalternative zum positiven Tun und zum Dulden verstanden.

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Verpflichtetsein

Im deutschen Zivilrecht ist ein Träger von Rechten verpflichtet, wenn sich aus einem Schuldverhältnis Ansprüche gegen ihn richten (vgl.  Bürgerliches Gesetzbuch|BGB).

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Vertrag

Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).

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Vis absoluta

Im Strafrecht wird beim Rechtsbegriff der Gewalt zwischen zwei Formen unterschieden: vis absoluta und vis compulsiva.

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Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts.

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Wegerecht (Sachenrecht)

Das Wegerecht, in Grundbucheinträgen meist Geh- und Fahrrecht, ist im Sachenrecht das Recht von Rechtssubjekten, einen Gehweg oder Fahrweg auf fremdem Grund und Boden zwecks Durchgangs oder Durchfahrt nutzen zu dürfen.

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Wegnahme

Wegnahme bezeichnet im deutschen Strafrecht die Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an einer Sache durch Bruch.

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Widerspruch (Recht)

Der Rechtsbegriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts sowie die Möglichkeiten des Wohnraummieters, bei Kündigung des Vermieters gegen diese vorzugehen, oder des Arbeitnehmers, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zu verhindern.

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Widerstand (Psychotherapie)

Widerstand bezeichnet in der Psychotherapie das ablehnende Erleben und/oder Verhalten eines Patienten gegenüber der Behandlung, einem bestimmten Behandlungsaspekt oder der Person des Therapeuten.

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