21 Beziehungen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Bestand (Recht), Bestandzins, Entgelt, Erbpacht, Erbzins, Frucht (Recht), Immobiliarmiete, Kaufvertrag, Leasing, Leihvertrag, Mieterschutz, Mietrechtsgesetz, Mietvertrag (Österreich), Nutzung (Recht), Pachtvertrag (Österreich), Preis (Wirtschaft), Sache (Recht), Schuldrecht (Österreich), Urkunde, Vertrag.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Heeresgeschichtlichen Museum in Wien Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die 1812 in den „deutschen Erbländern“ des Kaisertums Österreich in Kraft getretene und auch heute noch geltende wichtigste Kodifikation des Zivilrechts in Österreich und ist damit auch das älteste gültige Gesetzbuch des deutschen Rechtskreises.
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Bestand (Recht)
Bestand bezeichnet alleine oder als führender Wortbestandteil verschiedene rechtliche Begriffe.
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Bestandzins
Deutsches Historisches Museum Berlin Als Bestandzins (auch: Bestandgeld) wird eine wiederkehrende, geldwerte Leistung verstanden, die aus einem Miet- oder Pachtvertrag zur Zahlung fällig wird.
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Entgelt
Der Begriff Entgelt (n.; Plural Entgelte) bezeichnet die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung.
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Erbpacht
Die Erbpacht Auch: Erbzinsleihe, Erbleihe, Emphyteuse, Erbstand, Erbbestand, Erblehen und zahlreiche andere Bezeichnungen.
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Erbzins
Der Erbzins, auch Erbleihe oder Erbpacht bezeichnete im Mittelalter ein gegen regelmäßige Zahlung oder Naturalabgaben verliehenes Grundstück, für dessen Nutzung neben dem jährlichen Zins auch Leistungen (Frondienste) zu erbringen waren.
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Frucht (Recht)
Früchte sind in der Rechtswissenschaft die Erzeugnisse oder der Ertrag einer Sache oder eines Rechts.
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Immobiliarmiete
Unter Immobiliarmiete (kurz Miete) versteht man die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen sowie das Mieten von Geschäftsräumen.
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Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist die häufigste Form des Umsatzes von Gütern.
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Leasing
Fast zwei Drittel des Leasingvolumens in Deutschland entfallen auf Straßenfahrzeuge Leasing (von ‚mieten‘, ‚pachten‘) ist in der Wirtschaft der Anglizismus für ein Dauerschuldverhältnis, das die Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsobjekten zum Inhalt hat.
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Leihvertrag
Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlassen wird (vgl. deutsches Recht: BGB, österreichisches Recht: ABGB).
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Mieterschutz
Unter Mieterschutz versteht man im Wohnraummietrecht vertraglich nicht abdingbare gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Mieters inner- und außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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Mietrechtsgesetz
Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) vom 12. November 1981 ist ein Bundesgesetz über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen.
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Mietvertrag (Österreich)
Der Mietvertrag ist ein Bestandvertrag, dessen in Bestand gegebene Sache sich ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt (§ 1091 ABGB).
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Nutzung (Recht)
Unter Nutzung versteht die Rechtswissenschaft im Zivilrecht die Früchte, den Ertrag oder den Gebrauchsvorteil einer Sache oder eines Rechts.
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Pachtvertrag (Österreich)
Der Pachtvertrag ist im österreichischen Schuldrecht ein Bestandvertrag und typisches Dauerschuldverhältnis.
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Preis (Wirtschaft)
Elektronisches Preisschild im Einzelhandel Der Preis ist die sich aus Angebot und Nachfrage auf einem Markt ergebende und in Geldeinheiten gezahlte Gegenleistung für eine bestimmte Mengeneinheit von erworbenen Produkten oder Dienstleistungen.
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Sache (Recht)
Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand.
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Schuldrecht (Österreich)
Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit den „persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist“, befasst (§ 859 ABGB).
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Urkunde
Bauurkunde mit Weihinschrift aus der Gründungskapsel Urmammas, 2112–2095 v. Chr., Vorderasiatisches Museum Berlin, VA 10945 Eine Urkunde (von althochdeutsch urchundi „Erkenntnis“; mittelhochdeutsch urkúnde „Zeugnis“, „Beweis“) ist eine schriftlich niedergelegte und häufig beglaubigte Erklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw.
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Vertrag
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (BGB).
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