11 Beziehungen: Adressatentheorie, Anfechtungsklage, Außenwirkung, Äquivalenztheorie, Beschwer, Klagebefugnis, Konkurrentenklage, Prozessführungsbefugnis, Sachbefugnis, Subjektives Recht, Verwaltungsprozessrecht (Deutschland).
Adressatentheorie
Die Adressatentheorie, auch Adressatenformel genannt, ist eine Konsequenz für das Verwaltungsprozessrecht aus dem Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
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Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist eine Klageart in der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung, in der Finanzgerichtsordnung und dem Sozialgerichtsgesetz.
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Außenwirkung
Außenwirkung liegt im Verwaltungsrecht vor, wenn die Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung den Rechtskreis eines außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Rechtssubjekts berührt.
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Äquivalenztheorie
Die Äquivalenztheorie ist im Strafrecht eine Theorie zur Kausalität einer Tathandlung in Bezug auf den Taterfolg.
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Beschwer
Die Beschwer ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht.
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Klagebefugnis
Die Klagebefugnis oder Prozessführungsbefugnis (auch Beschwerdebefugnis genannt) ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht.
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Konkurrentenklage
Als Konkurrentenklage wird ein in der Regel verwaltungsrechtlicher Rechtsstreit bezeichnet, bei dem Private vor den Verwaltungsgerichten Schutz gegen ihre (wirtschaftlichen) Konkurrenten suchen.
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Prozessführungsbefugnis
Prozessführungsbefugnis, auf Klägerseite auch Klagebefugnis genannt, ist das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.
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Sachbefugnis
Die Sachbefugnis, auch Sachlegitimation bezeichnet im Prozessrecht die materielle Rechtszuständigkeit.
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Subjektives Recht
Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen.
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Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)
Als Verwaltungsprozessrecht wird in Deutschland ein Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit dem Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten befasst.
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