14 Beziehungen: Adressatentheorie, Analogie (Recht), Außenwirkung, Öffentliches Recht, Begründung, Beschwer, Eventualvorsatz, Klage, Klagebefugnis, Popularklage, Strafrecht (Deutschland), Subjektives Recht, Verwaltungsgerichtsordnung, Zulässigkeit.
Adressatentheorie
Die Adressatentheorie, auch Adressatenformel genannt, ist eine Konsequenz für das Verwaltungsprozessrecht aus dem Elfes-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
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Analogie (Recht)
Die Analogie ist eine Argumentationsform im Rahmen der juristischen Methodenlehre in den Rechtswissenschaften.
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Außenwirkung
Außenwirkung liegt im Verwaltungsrecht vor, wenn die Rechtswirksamkeit von Handlungsformen der Verwaltung den Rechtskreis eines außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Rechtssubjekts berührt.
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Öffentliches Recht
Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) oder anderen Hoheitsträgern regelt.
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Begründung
Als Begründung oder Rechtfertigung (engl.: justification) wird in der Philosophie die Darlegung von Gründen für eine These verstanden.
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Beschwer
Die Beschwer ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht.
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Eventualvorsatz
Der Eventualvorsatz, der auch bedingter Vorsatz (seltener Eventualdolus) genannt wird, ist eine Form des strafrechtlichen Tatbestandsvorsatzes.
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Klage
Die Klage ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Verfahren, in denen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden wird.
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Klagebefugnis
Die Klagebefugnis oder Prozessführungsbefugnis (auch Beschwerdebefugnis genannt) ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht.
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Popularklage
Als Popularklage bezeichnet man eine Klage, die von jemandem erhoben werden kann, der durch die angegriffene Handlung nicht in eigenen Rechten verletzt wird, sondern gleichsam selbst für andere oder die Allgemeinheit handelt, jedoch ohne deren Auftrag.
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Strafrecht (Deutschland)
Das Strafrecht bezeichnet in der deutschen Rechtsordnung das Rechtsgebiet, das bestimmte menschliche Rechtshandlungen (aktives Tun, Dulden, Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht) als von der Norm „abweichendes Verhalten“ unter staatliche Strafe stellt.
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Subjektives Recht
Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen.
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Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Gerichtsverfahren in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht) bundeseinheitlich regelt.
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Zulässigkeit
Im Recht versteht man unter Zulässigkeit das rechtliche Erlaubtsein einer Handlung.